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Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang einer Führerscheinausbildung umfasst Theoriestunden und praktische Fahrstunden. Zu diesen zählen die Übungsstunden und eine bestimmte Anzahl von Sonderfahrten (Pflichtstunden) wie Nachtfahrten, Autobahnfahrten und Überlandfahrten.

Der Umfang der Übungsstunden hängt von den individuellen Fertigkeiten des Fahrschülers ab.

Die Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Fahrprüfung ist das Bestehen der Theorieprüfung.

Pflichtsstunden

Klasse Überlandfahrten Autobahnfahrten Nachtfahrten
A, A1, B 5 4 3
       
A1 auf A 3 2 1
B auf BE 3 1 1